146 Abs. 1 aStGB angesichts des Strafrahmens von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bei 20 Monaten. Rein nach Deliktsbetrag ergäben mehr als CHF 200'000.00 interpoliert im Rahmen zwischen CHF 20'000.00 (120 Strafeinheiten bzw. 4 Monate gemäss Referenzsachverhalt der VBRS- Richtlinien, S. 47) und CHF 300'000.00 (24 Monate; Grenze gemäss Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft) rund 20 Monate. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus.