6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2). Die Vorinstanz orientierte sich an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sowie den Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und setzte die Einsatzstrafe auf 18 Monate fest (pag. 674 f., S. 55 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Grenze vom leichten zum mittleren Tatverschulden liegt beim Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB angesichts des Strafrahmens von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bei 20 Monaten.