15. Tatkomponenten 15.1 Objektive Tatkomponenten Der hypothetische Deliktsbetrag liegt vorliegend bei mehr als CHF 200'000.00 und ist damit als relativ hoch zu bezeichnen. Das Bundesgericht hat indes mehrfach festgehalten, dass dem Deliktsbetrag nebst anderen Strafzumessungskriterien (z.B. dem Tatzeitraum, der Häufigkeit der Delikte, dem Tatmotiv, der persönlichen Situation des Täters) zwar eine gewichtige, nicht jedoch eine vorrangige Bedeutung zukommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 5.3; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.2.2; 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 5.2).