146 Abs. 1 aStGB). Angesichts des konkreten Delikts kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, da bei nachfolgender Strafzumessung – ohne Beachtung des Verschlechterungsverbots – die Obergrenze der maximal zulässigen Geldstrafe nach altem Recht von 360 Strafeinheiten (Art. 34 Abs. 1 aStGB) überschritten wird. Ist ein versuchtes Delikt zu beurteilen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete