48a aStGB). Es sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von 1 Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 aStGB).