14. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 673 f., S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Betrug wird gemäss Art. 146 Abs. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da es vorliegend nur beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a aStGB).