Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Bei konkreter Prüfung würde vorliegend sowohl bei einer Beurteilung nach altem wie auch nach neuem Recht eine bedingte Freiheitsstrafe resultieren. Da das neue Recht im Ergebnis nicht milder ist, ist somit das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden.