Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen, mit einem hypothetischen Deliktsbetrag von mehr als CHF 200'000.00. 25 IV. Strafzumessung