der ganzen Invalidenrente bzw. die Verhinderung jeglicher Reduktion bis hin zur Aufhebung gerichtet. Bereicherungsabsicht ist somit für den gesamten Deliktsbetrag gegeben. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Dass die Schwelle zum Versuch längst überschritten war, ist offensichtlich. Der Beschuldigte machte alles, was nach seiner Vorstellung notwendig war, damit der angestrebte Erfolg, nämlich die Beibehaltung der ganzen Invalidenrente, hätte eintreten können. Dass der Erfolg dennoch ausblieb, war nicht sein Verdienst, so dass der Versuch als vollendet gilt. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des versuchten Betrugs gemäss Art.