Ebenfalls fällt vorliegend für die Bejahung von Arglist massgeblich ins Gewicht, dass der Beschuldigte – anders als ein Erstanmelder bei der IV – nicht zuerst noch eine ganze Krankengeschichte vermitteln und mit seinen Leiden die höhere Schwelle einer Erstdiagnose überwinden musste. Er konnte sich auf seine breit abgestützte IV-Akte und die dort gewonnenen und als richtig befundenen medizinischen Erkenntnisse verlassen und von dort aus aufbauen. Immerhin hatte er 1995 ja tatsächlich einen schweren Unfall erlitten, welcher von den Ärzten als Grundlage für die geltend gemachten psychischen Einschränkungen akzeptiert worden war.