hen. Betreffend Arglist fällt besonders schwer ins Gewicht, dass es sich bei den aggravierten Beschwerden des Beschuldigten letztlich um Beschwerden psychischen Ursprungs handelt. Die vom Beschwerdeführer vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen waren nicht oder jedenfalls nur mit grossem Aufwand überprüfbar. Wie die Rechtsprechung verschiedentlich erkannte, sind Ärzte für ihre medizinische Diagnose auf die Schilderungen der betroffenen Person angewiesen und dürfen