Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Strafklägerin und die SUVA die Renten wohl bereits gestützt auf das von D.________ im Bericht vom 29. Oktober 2013 dargelegte Zumutbarkeitsprofil – damals noch in Unkenntnis der Ergebnisse der BvO – in Zukunft sukzessive reduziert und schliesslich ganz gestrichen hätten. Der zukünftige hypothetische Rentenschaden ist daher nur in einem sehr reduzierten Umfang zu berücksichtigen. Insgesamt ist, wie bereits erwähnt, von einem hypothetischen Deliktsbetrag von mehr als CHF 200’000.00 auszuge-