So ist durch das bereits abgeschlossene IV-Revisionsverfahren und die im Ergebnis rechtskräftig verfügte Einstellung jeglicher IV-Leistungen vorliegend bereits geklärt, dass die Strafklägerin und die SUVA durch das Aufdecken der Machenschaften des Beschuldigten im Ergebnis einen Schaden rückwirkend ab 1. Februar 2013 bis und mit März 2020 (nächste ordentliche Rentenrevision) verhindern konnten. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass die Strafklägerin und die SUVA die Renten wohl bereits gestützt auf das von D.______