de. Ein hypothetischer Vermögensschaden wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht, wenn die Ärzte und Gutachter in Kenntnis der falschen Vorbringen und der verheimlichten Aktivitäten zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und die Renteninstitution gestützt darauf geringere Leistungen ausgerichtet hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Diese Rechtsprechung betrifft das vollendete Delikt, muss aber umso mehr beim Versuch gelten, bei dem die Leistungsverweigerung bzw. Leistungsreduktion Realität wird.