Aufgrund des Untersuchungsberichts von D.________ vom 29. Oktober 2013, der Ergebnisse der BvO und der darauffolgenden Neueinschätzung durch D.________ vom 24. April 2014 wurde die Strafklägerin nicht in einen Irrtum versetzt und die Invalidenrente wurde dem Beschuldigten abgesprochen. Es ist somit letztendlich kein effektiver Vermögensschaden entstanden, so dass der Betrug nicht vollendet wur-