Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; je mit Hinweisen). Vorliegend war das Verhalten der Strafklägerin weit davon entfernt, diese Schwelle zu erreichen. Das betrügerische Verhalten des Beschuldigten steht klar im Vordergrund. Aufgrund des Untersuchungsberichts von D.__