23 führung der Rente führten. Die Strafklägerin konnte somit die Inszenierung des Beschuldigten durch ihr umsichtiges Recherchieren entlarven und den Betrug im Versuch ersticken. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung scheidet Arglist lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt.