Der Strafklägerin ist nicht vorzuwerfen, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht eingehalten. Sie hat nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 und dem anonymen Hinweis eine BvO und eine erneute Begutachtung des Beschuldigten initiiert, die bekanntlich zu einer Ablehnung der Weiter-