und mittelbar die Strafklägerin und die SUVA in Bezug auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung und damit hinsichtlich der Frage seiner Arbeitsfähigkeit zu einem falschen Schluss gelangen zu lassen und damit zu täuschen. Zweck seiner Inszenierung war die Beibehaltung der ganzen Invalidenrente. Zudem strebte er den Erhalt einer Hilflosenentschädigung an. Der Strafklägerin ist nicht vorzuwerfen, sie habe die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht eingehalten.