12. Subsumtion Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich der Untersuchung vom 4. September 2013 bei D.________ seinen Gesundheitszustand wahrheitswidrig bzw. völlig übertrieben dargestellt hat. Er präsentierte sich ihr gegenüber als sei er schwer krank, körperlich wie psychisch. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, D.________ und mittelbar die Strafklägerin und die SUVA in Bezug auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung und damit hinsichtlich der Frage seiner Arbeitsfähigkeit zu einem falschen Schluss gelangen zu lassen und damit zu täuschen.