22 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 aStGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_246/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Für die weiteren rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 670 ff., S. 51 ff.