Im Zeitpunkt seiner überzeichneten Aussagen und seines aggravierenden Verhaltens gegenüber D.________ bestanden erwiesenermassen keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr. Er war zu 100% arbeitsfähig (anders als etwa die Ausgangslage im Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 396 vom 27. August 2020, wo eine gewisse rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit immer noch vorhanden war und dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er über keine gesundheitlichen Einschränkungen mehr verfügte [vgl. E. II. 10.4 und IV.]). III. Rechtliche Würdigung