10.5 Fazit Der angeklagte Sachverhalt wird somit mit einem hypothetischen Deliktsbetrag von mehr als CHF 200'000.00 als erwiesen erachtet. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte das Ausmass seiner gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen und damit einhergehend der tatsächlich vorhandenen Ressourcen bei der Bewältigung des Alltags, wider besseres Wissen bzw. im Rahmen einer eigentlichen Inszenierung völlig übertrieben dargestellt hat (pag. 670, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Zeitpunkt seiner überzeichneten Aussagen und seines aggravierenden Verhaltens gegenüber D.__