Bei anderer Auffassung wäre ein versuchter Betrug gar nie strafbar. An dieser Stelle kann der guten Ordnung halber noch erwähnt werden, dass sich die Strafklägerin ab der Rentenrevision weder blauäugig noch naiv verhalten hat. Immerhin wurden durch ihre Bestrebungen zur Wahrheitsfindung im Rahmen der Rentenrevision und insbesondere der Prüfung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung sowohl die Renteneinstellung bewirkt, als auch das vorliegende Verfahren überhaupt erst ins Rollen gebracht.