Die Kammer erachtet einen hypothetischen Deliktsbetrag von mehr als CHF 200'000.00 als erwiesen. Soweit die Verteidigung geltend macht, dass es einen hypothetischen Deliktsbetrag gar nicht gebe, weil eine Vermögensgefährdung alleine nicht strafbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Es liegt eben gerade in der Natur des Versuchs, dass die beabsichtigte Vermögensschädigung nicht verwirklicht werden kann, es also nur zu einer Vermögensgefährdung kommt. Bei anderer Auffassung wäre ein versuchter Betrug gar nie strafbar.