21 nicht zu entnehmen, mit welcher Tathandlung (oder Unterlassung) er dies versucht haben soll. Die angestrebte Hilflosenentschädigung von CHF 130'095.00 ist damit im hypothetischen Deliktsbetrag nicht zu berücksichtigen. Insgesamt kann der hypothetische Deliktsbetrag somit nicht genau bestimmt werden. Die Kammer erachtet einen hypothetischen Deliktsbetrag von mehr als CHF 200'000.00 als erwiesen.