Hinzu kommt, dass die in der Anklageschrift aufgeführten aggravierenden Äusserungen und das tatsachenwidrige Verhalten des Beschuldigten lediglich seinen Gesundheitszustand betreffen, nicht jedoch den entschädigungswürdigen Grad an Hilflosigkeit im Alltag. Wenn die Absicht des Beschuldigten schon nur gestützt auf den Zweck der Untersuchung zweifellos auch darin bestanden haben dürfte, eine Hilflosenentschädigung zu sichern, ist der Anklageschrift