Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die IV den Anspruch auf Hilflosenentschädigung bereits mit Verfügung vom 5. Februar 2013 abgewiesen hatte (pag. 72 ff.). Damit standen die Chancen von Anfang an schlecht, D.________ und die Strafklägerin über seine Hilfsbedürftigkeit zu täuschen. Hinzu kommt, dass die in der Anklageschrift aufgeführten aggravierenden Äusserungen und das tatsachenwidrige Verhalten des Beschuldigten lediglich seinen Gesundheitszustand betreffen, nicht jedoch den entschädigungswürdigen Grad an Hilflosigkeit im Alltag.