Die beiden kapitalisierten zukünftigen Renten sind somit unter Berücksichtigung des von D.________ im Bericht vom 29. Oktober 2013 dargelegten Zumutbarkeitsprofils (pag. 116) zu Gunsten des Beschuldigten nur in einem sehr reduzierten Umfang (ein paar Monate ganze Invalidenrente, dann Abstufung bis hin zur Rentenaufhebung; genaue Berechnung nicht möglich) zu berücksichtigen. Ebenfalls zu prüfen ist die Relevanz der angestrebten Hilflosenentschädigung von CHF 130'095.00 für den hypothetischen Deliktsbetrag. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die IV den Anspruch auf Hilflosenentschädigung bereits mit Verfügung vom 5. Februar 2013 abgewiesen hatte (pag.