im Bericht vom 29. Oktober 2013 wohl auch ohne die Erkenntnisse der BvO zumindest eine schrittweise Aufhebung der Rentenansprüche erfolgt. Eine verbleibende, der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geschuldete Arbeitsunfähigkeit von 20% hätte den Beschuldigten nicht zu einer Invalidenrente berechtigt (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2015 E. 2.2, pag. 142). Die beiden kapitalisierten zukünftigen Renten sind somit unter Berücksichtigung des von D._____