Die Staatsanwaltschaft hielt in der Anklageschrift allerdings zutreffend fest, dass dabei das von D.________ im Bericht vom 29. Oktober 2013 dargelegte Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten schrittweise bis zu 80% gesteigert werden sollte, nicht berücksichtigt ist (pag. 419). Mithin wäre gestützt auf die Einschätzung von D.________ im Bericht vom 29. Oktober 2013 wohl auch ohne die Erkenntnisse der BvO zumindest eine schrittweise Aufhebung der Rentenansprüche erfolgt.