Dass sie nun aus Kulanz auf die Rückforderung verzichtet hat, ändert nichts am Schadenscharakter dieser Position. 2) Hinzu kommen die beiden noch nicht ausbezahlten, kapitalisierten Renten, welche im Falle des (kompletten) Täuschungserfolgs bis längstens Ende März 2020 ausbezahlt worden wären (IV: CHF 166'904.00; SUVA: CHF 71'741.20). Die Staatsanwaltschaft hielt in der Anklageschrift allerdings zutreffend fest, dass dabei das von D.________ im Bericht vom 29. Oktober 2013 dargelegte Zumutbarkeitsprofil, gemäss welchem die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten schrittweise bis zu 80% gesteigert werden sollte, nicht berücksichtigt ist (pag.