Sie hat mit Verfügung vom 20. April 2018 kulanterweise auf die Rückforderung der seit 1. Februar 2013 zu viel bezahlten Renten verzichtet (pag. 235). Dies konnte der Beschuldigte jedoch nicht voraussehen und hat keinen Einfluss auf die Tatsache, dass auch dieser Betrag Teil des hypothetischen Deliktsbetrags wird. Entscheidend ist dabei, dass der Beschuldigte auch diesen Rentenanteil im Falle einer erfolgreichen Täuschung zu Unrecht unentdeckt hätte behalten dürfen. Der SUVA wäre dieser Schaden bei Erfolg der Täuschung zweifellos entstanden. Dass sie nun aus Kulanz auf die Rückforderung verzichtet hat, ändert nichts am Schadenscharakter dieser Position.