SUVA: 1. Februar 2013 bis 31. August 2016) und 2) die nach der Sistierung noch zu erwartenden Renten bis zur nächsten Revision im März 2020: 1) Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten auch darauf abgezielt, seien Rentenanspruch rückwirkend – ab 1. Februar 2013 – zu bewahren. Deshalb sind die beiden kapitalisierten, bereits ausbezahlten Rentenbeträge (IV: CHF 64'355.00; SUVA: CHF 71'742.00, total ausmachend CHF 136'097.00) im Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Die Tatsache, dass die IV die Rentenbeträge vom Beschuldig-