Es kann somit in einem ersten Schritt von einem nachgewiesenen Gesamtbetrag von CHF 504'836.40 ausgegangen werden. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, auf welchen Teil dieser Renten der Beschuldigte mit seinem Verhalten – wäre es erfolgreich gewesen – hätte Einfluss nehmen können. Der hypothetische Rentenschaden lässt sich in zwei Gruppen aufteilen: Die Renten, welche 1) bereits ausbezahlt wurden (IV: 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015; SUVA: 1. Februar 2013 bis 31. August 2016) und 2) die nach der Sistierung noch zu erwartenden Renten bis zur nächsten Revision im März 2020: 1)