Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, kann der hypothetische Deliktsbetrag nicht genau bestimmt werden. Aus folgenden Überlegungen kann er immerhin approximativ eingegrenzt werden: Vorab ist zu prüfen, ob die fünf Beträge gemäss Anklageschrift auch der Höhe nach dokumentiert oder sonst wie bewiesen sind: - Die IV hat die ausbezahlten Renten im relevanten Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2015 nachgewiesen (inkl. Kinderrente für den Sohn CHF 64'355.00, pag. 134). - Die Berechnung der zukünftig noch auszubezahlenden Invalidenrenten vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2020 ist ebenfalls nachvollziehbar hergeleitet (CHF 166'904.00, pag. 17).