19 den Tatbestand des versuchten Betrugs auch zum Nachteil der SUVA als erfüllt. Zudem ist dort von einem «hypothetischen Deliktsbetrag im tiefen sechsstelligen Bereich» die Rede (pag. 611, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Gemäss Anklageschrift reicht das Spektrum demgegenüber bis hin zu einem hypothetischen Deliktsbetrag von total CHF 515'827.60 (pag. 419). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt, kann der hypothetische Deliktsbetrag nicht genau bestimmt werden.