tation, plötzliche Absicht, eine Einvernahme zu beenden etc.). Dies ist immerhin ein Indiz dafür, dass er sich der Konsequenzen einer Entdeckung seiner Übertreibungen durchaus bewusst ist, diese fürchtet und verhindern will. Die Vorinstanz legte sich betreffend Umfang der Aggravation und Deliktsbetrag nicht abschliessend fest. Im Rahmen der Strafzumessung stellte sie bei den Tatkomponenten fest, der hypothetische Deliktsbetrag liege vorliegend bei rund CHF 167'000.00, dies basierend auf der hypothetischen Einsparung der IV ab Februar 2015 bis und mit März 2020 (nächste ordentliche Rentenrevision; pag. 674, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung mit Hinweis auf pag. 17). Nicht