mit den Feststellungen anlässlich der BvO, so lässt die massive Diskrepanz zwischen Soll und Ist in Verbindung mit der Abwesenheit einer psychiatrischen Diagnose keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in vollem Bewusstsein aggravierte. Bei dieser Einschätzung spielt aus Sicht der Kammer durchaus auch eine Rolle, dass der Beschuldigte selber, sobald seine Inszenierungen auch nur im Geringsten von den Strafverfolgungsbehörden in Frage gestellt wurden, nicht nur seine Leidensdemonstration verstärkte, sondern eben auch in seiner defensiven Reaktion auf die als Angriff empfundene Kritik Ausflüchte suchte (punktuelle Sprachprobleme, Erwähnung von neuen Leiden ohne Dokumen-