und jene gegenüber D.________ am 4. September 2013 (pag. 106 ff.) mit den Feststellungen anlässlich der BvO, so lässt die massive Diskrepanz zwischen Soll und Ist in Verbindung mit der Abwesenheit einer psychiatrischen Diagnose keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in vollem Bewusstsein aggravierte.