Die Schwester des Beschuldigten habe angegeben, dass dieser dem Tod nahe gewesen sei. Objektive Verbesserungen würden nicht wahrgenommen. Der Beschuldigte sage, es gehe ihm seit vielen Jahren immer gleich schlecht. Es würden sich Diskrepanzen zeigen, die bei einer histrionischen / dissoziativen Störung vorkommen könnten. Differentialdiagnostisch müsse eine Verdeutlichung / Aggravation in Betracht gezogen werden (pag. 115). Nach Sichtung der Observationsergebnisse schloss D.________ in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2014 eine psychische Diagnose aus und bestärkte den Verdacht auf Verdeutlichung / Aggravation (pag.