18 stanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Im Weiteren ist Folgendes festzuhalten: Bereits in ihrem Bericht vom 29. Oktober 2013 stellte D.________ fest, es sei auffallend, dass der Beschuldigte und sein familiäres Umfeld das Unfallereignis mit zeitlichem Abstand weitaus dramatischer darstellen würden, als dies zeitnäher der Fall gewesen sei. Aus 1.5 bis 2 Meter Sturzhöhe sei ein Sturz kopfvoran aus 8 Metern Höhe gemacht worden. Die Schwester des Beschuldigten habe angegeben, dass dieser dem Tod nahe gewesen sei.