Die Vorinstanz erachtete es angesichts des diskrepanten Zustandsumschwungs zu dem anlässlich der BvO erkennbaren Zustand als erstellt, dass die Aggravation der vorgespielten gesundheitlichen Beschwerden bewusstseinsnah erfolgte. Hinweise für eine Aggravation im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen würden sich im Übrigen durch die ganze Krankengeschichte ziehen (pag. 670, S. 51 der erstin-