159) Insgesamt ist somit erwiesen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Untersuchung vom 4. September 2013 nicht mehr über die psychischen Einschränkungen verfügte, die ihn ursprünglich ab 1. März 1996 zu einer ganzen Invalidenrente berechtigt hatten. Ebenfalls erwiesen ist, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsfähig war. 10.4 Bewusstseinsnähe und Umfang der Aggravation Die Vorinstanz erachtete es angesichts des diskrepanten Zustandsumschwungs zu dem anlässlich der BvO erkennbaren Zustand als erstellt, dass die Aggravation der vorgespielten gesundheitlichen Beschwerden bewusstseinsnah erfolgte.