die zu berücksichtigenden Verweistätigkeiten auch Arbeiten ohne entsprechende Gewichtsbelastung umfassen würden (pag. 149). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 18. März 2016 fest, das Verwaltungsgericht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau ausgegangen sei und schützte diese Einschätzung (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2016 vom 18. März 2016 E. 3.1; pag. 159)