Ferner ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschuldigte trotz der angeblichen Angst vor solchen Schwindelattacken unbeschwert immer wieder während längerer Zeit, teilweise auch mit seinem Kind, von zu Hause entfernen und im öffentlichen Raum bewegen konnte. Weiter fällt auf, dass sich der Beschuldigte zum Selbstschutz in stereotype Wiederholungen flieht (er habe die IV oder die SUVA nie angelogen [pag. 208.4 Z. 116]; er wisse nicht, wie man das Gegenteil beweisen könne [pag. 208.4 Z. 118], er wisse nicht, ob er richtig verstanden worden sei, es habe Sprachprobleme gegeben [pag. 208.7 Z. 200 f.; pag. 208.10 Z. 327 ff.;