Der Beschuldigte selber hat sich bei seinen Rechtfertigungsversuchen zu seinem demonstrativ leidenden Verhalten in zahlreiche Widersprüche verstrickt. So machte er geltend, es sei ihm wegen einer anfangs durchgeführten Blutentnahme an der Untersuchung vom 4. September 2013 so schlecht gegangen (pag. 203 Z. 300 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erfolgte die Blutentnahme allerdings erst am Schluss der Untersuchung (pag. 112; pag. 114; pag. 595 Z. 24; pag. 664, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf Vorhalt der Ergebnisse der BvO erklärte der Beschuldigte, es gebe durchaus auch gute Tage, was er aber gegenüber D.________ ganz anders dargestellt hatte (bspw. pag.