in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2014 zum Schluss, dass die anlässlich der Untersuchung gestellten Diagnosen aufgrund des beobachteten unauffälligen Verhaltens des Beschuldigten im Rahmen der BvO nicht mehr gestellt werden könnten. Das diskrepante Verhalten und die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Untersuchung liessen den Verdacht auf Verdeutlichung / Aggravation zu. Aus psychiatrischer Sicht könnten keine Einschränkungen festgestellt werden (pag. 119). Der Beschuldigte selber hat sich bei seinen Rechtfertigungsversuchen zu seinem demonstrativ leidenden Verhalten in zahlreiche Widersprüche verstrickt.