Eine «schwere Pseudodemenz und Apathie im Rahmen einer Depression» liege nicht mehr vor (pag. 114 f.). Die Leistungsfähigkeit des Beschuldigten für eine einfache Tätigkeit sei nach einem Arbeitstraining aufgrund der dissoziativen Störung noch zu ca. 20% eingeschränkt (pag. 116). Nach Sichtung der Observationsergebnisse kam D.________ in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2014 zum Schluss, dass die anlässlich der Untersuchung gestellten Diagnosen aufgrund des beobachteten unauffälligen Verhaltens des Beschuldigten im Rahmen der BvO nicht mehr gestellt werden könnten.