Auch die nicht gefilmten Momente sind schriftlich erwähnt und das beobachtete Verhalten beschrieben. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass mit der Auswahl der gefilmten Szenen durch die Überwacher eine irreführende Vorselektion getroffen worden wäre, im Gegenteil; auch betreffend beobachtete, aber nicht gefilmte Momente liegt eine schriftliche Beschreibung des Verhaltens des Beschuldigten vor. D.________ hatte im Zeitpunkt der Untersuchung vom 4. September 2013 keine Kenntnis von der BvO.